Motorroller-Verstoß: Freispruch wegen fehlender Inbetriebnahme
Ein Betroffener wurde in einem Bußgeldverfahren vom OLG vorliegend wegen eines Verstoßes gegen § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO freigesprochen. Grund dafür war, dass keine hinreichenden Feststellungen getroffen wurden, ob der Motorroller tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen wurde. Das Fahrzeug war nicht zugelassen und in einem offenen Hof abgestellt. Die Entscheidung zeigt, dass das Inbetriebnahmeverbot eng auszulegen ist und bloßes Vorhalten eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum nicht ausreicht, um eine Sanktion zu begründen.
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Begriff der Inbetriebnahme
Es ist festzuhalten, dass der Begriff der „Inbetriebnahme“ gemäß § 69 a StVZO enger zu fassen ist, als das Amtsgericht annahm. Die Kommentarliteratur weist darauf hin, dass es sich bei diesem Begriff um keinen allgemeinen, sondern vielmehr um einen spezifischen Begriff handelt, der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Verstoß auszulegen ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dabei im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Inbetriebnahme gestellt: Das Fahrzeug muss bewegt und somit aktiv in den öffentlichen Straßenverkehr eingeführt werden. Die weiteste Auslegung des Begriffs in der Rechtsprechung, etwa durch das Bayerische Oberste Landesgericht, reicht jedoch nicht aus, um ein abgestelltes Fahrzeug als in Betrieb genommen anzusehen.
Freispruch aus tatsächlichen Gründen
Da dem Betroffenen weder die Zulassung noch das fahrbereite Stehen des Fahrzeugs im Hof zur Last gelegt werden konnten, entschied der Senat für einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhalten eines nicht zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO zu erfüllen.
Keine weiteren Feststellungen
Das Gericht ging davon aus, dass keine weiteren Feststellungen zum Sachverhalt möglich seien, da die bisherigen Feststellungen bereits ausreichten, um den Betroffenen freizusprechen. Es blieb offen, ob der festgestellte Sachverhalt ein eventuelles polizeiliches Handeln zur Gefahrenabwehr erlaubt oder gar erfordert hätte.
Fazit
Die Entscheidung des OLG zeigt, dass eine Sanktion nach § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO nur bei einer engen Auslegung des Inbetriebnahmeverbots möglich ist. Bloßes Vorhalten eines Fahrzeugs im öffentlichen Ve[…]