Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 10 Sa 122/21 – Urteil vom 16.06.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18. November 2020 – 2 Ca 250/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein noch um die Dauer der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist.
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2014 bei der Beklagten als Haushaltshilfe eingestellt und erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 910,74 EUR brutto.
In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 8. September 2014 ist unter § 8 die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart.
Nachdem am Vormittag des 12. Februar 2020 zum wiederholten Male verschiedene Wertgegenstände aus dem Haushalt der Beklagten abhandengekommen sein sollen, verdächtigt die Beklagte die Klägerin des Diebstahls.
Aus diesem Grund kündigte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2020 mit folgendem Wortlaut:
„Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30. April 2020.“
Gegen die Kündigung setzt sich die Klägerin mit der am 6. März 2020 beim Arbeitsgericht Herford eingegangenen Klage zur Wehr.
Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es mangele an einem wichtigen Grund für den Ausspruch der fristlosen Kündigung, da sie keinen Diebstahl begangen habe.
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung könne nur so ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. April 2020 beendet würde.
Die Klägerin hat unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. Februar 2020, zugegangen am selben Tag, zum 14. Februar 2020 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30. April 2020 fortbestand.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, allein die Klägerin komme als Täterin in Betracht, so dass die fristlose Kündigung als Tatkündigung wegen Diebstahls wirksam sei.
Sofern es auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ankäme, sei das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des 15. März 2020 beendet, da die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB in Privathaushalten keine Anwendung fänden. Den Willen zur frühestmöglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte die Beklagte m[…]