Testamentarische Regelungen und ihre Auslegung: Der Fall des Erblassers und seiner Lebensgefährtin
In einem kürzlich verhandelten Fall stellte sich das Gericht die Frage, wie ein Testament auszulegen ist, wenn die darin eingesetzte Erbin vor dem Erblasser verstirbt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht hat entschieden, dass die Beteiligte W. als Ersatzerbin ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Erblassers, aufgrund der Testamentsauslegung und des erklärten Willens des Erblassers berücksichtigt werden sollte.
Der Erblasser hatte ursprünglich ein Testament verfasst, in dem seine Lebensgefährtin M. als Alleinerbin eingesetzt wurde.
Die Lebensgefährtin M. verstarb vor dem Erblasser.
Die Beteiligte W., Tochter der Lebensgefährtin M., beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.
Die Beteiligte Z., Nichte des Erblassers, beantragte ebenfalls einen Erbschein als Alleinerbin.
Das Amtsgericht Bamberg entschied zuerst zugunsten der Beteiligten Z.
Die Beteiligte W. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Nach weiterer Prüfung und Beweisaufnahme wurde entschieden, dass die Beteiligte W. als Ersatzerbin berücksichtigt werden sollte.
Die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg wurde aufgehoben.
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Hintergrund des Falls
Ein Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Das Testament enthielt jedoch keine Regelung für den Fall, dass die Lebensgefährtin vor ihm versterben würde. Dieser Fall trat ein, und es entstand Unsicherheit darüber, wer nun Erbe des Vermögens des Erblassers werden sollte.
Das rechtliche Dilemma
Das Kernproblem lag in der Testamentsauslegung. Es musste geklärt werden, ob die Tochter der verstorbenen Lebensgefährtin, die Beteiligte W., als Ersatzerbin in Frage kommt. Dies war insbesondere deshalb relevant, da das Testament keine klare Regelung für den Fall des Vorversterbens der Lebensgefährtin enthielt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht kam nach eingehender Prüfung und Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die Tochter der Lebensgefährtin, die Beteiligte W., als Ersat[…]