BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZB 40/02
Beschluss vom 09.02.2005
Vorinstanz: AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, KG
Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin – als Senat für Familiensachen – vom 23. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Kammergericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die minderjährige Isabel S. wurde am 10. Januar 1996 als Kind der miteinander verheirateten Antragsgegner geboren. Der Antragsteller ist der leibliche Vater von Isabel; er begehrt eine Regelung des Umgangs mit dem Kind.
I.
Der Antragsteller hatte – nach seinem Vortrag – Anfang 1995 ein Verhältnis mit der Antragsgegnerin begonnen und sich seit Isabels Geburt, spätestens aber seit August 1997, um diese gekümmert. Er lebte jedenfalls von Mitte August 1997 bis zu seinem Auszug etwa September 1998 gemeinsam mit der Antragsgegnerin und Isabel in einer Wohnung zusammen. In der Zeit von November 1998 bis März 1999 bestand zwischen dem Antragsteller und Isabel, welche – nach seinem Vortrag – die Wochenenden bei ihm verbrachte, weiterhin Kontakt. Nach einem Umzug im März 1999 gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller bis Mitte Mai 1999 keinen Umgang mit Isabel. Danach wurde der Umgang wieder aufgenommen. Seit August 1999 ist er unterbrochen, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller jeden Kontakt zu Isabel untersagt hatte.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Regelung des Umgangs mit Isabel abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
1. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet, weil diesem bereits kein[…]