Unfallversicherung: Kläger muss unfallbedingte Invalidität beweisen
Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Beschluss vom 06.09.2023 die Berufung des Klägers gegen ein vorangegangenes Urteil im Zusammenhang mit einem Unfallversicherungsanspruch abgewiesen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einschließlich eines Schädel-Hirn-Traumas und anderer Beschwerden, direkt auf den Unfall zurückzuführen waren. Die Beweislast lag beim Kläger, der jedoch keinen überzeugenden Beweis für die Unfallbedingtheit seiner Invalidität erbringen konnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung abgewiesen: Das Gericht lehnt die Berufung des Klägers ab, da keine ausreichenden Beweise für die Unfallbedingtheit seiner Ansprüche vorliegen.
Invaliditätsgrad: Der Kläger kann nicht nachweisen, dass seine gesundheitlichen Probleme, insbesondere das Schädel-Hirn-Trauma und die Wirbelsäulenverletzungen, unfallbedingt sind.
Beweislast: Die Beweislast für die Unfallbedingtheit der Invalidität liegt beim Kläger.
Medizinische Gutachten: Die eingeholten medizinischen Gutachten stützen nicht die Behauptungen des Klägers über die Unfallursächlichkeit seiner Beschwerden.
Abweisung der weiteren Ansprüche: Neben der Invalidität werden auch weitere Ansprüche wie Schadensersatz wegen Tinnitus und Schwindelbeschwerden abgewiesen.
Kausalzusammenhang: Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers wird verneint.
Orthopädische Einschätzung: Orthopädische Sachverständige bestätigen nicht die vom Kläger behaupteten dauerhaften Bewegungseinschränkungen aufgrund des Unfalls.
Empfehlung zur Rücknahme der Berufung: Angesichts der geringen Erfolgsaussichten empfiehlt das Gericht dem Kläger, die Berufung zurückzunehmen.
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Unfallversicherung und die Herausforderungen der Beweislast bei Invalidität
In der Welt der Unfallversicherung sind Fälle, in denen die Beweislast für das Vorliegen einer un[…]