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Inventarerstellungsfrist für Erstellung Inventar bei unverschuldeter Verspätung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 127/19 – Beschluss vom 18.12.2019

1. Auf die Beschwerde der Erbin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben – vom 11.04.2019 aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Erbin eine neue Inventarfrist zu bestimmen.

3. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.

Der Vertreter des pflichtteilsberechtigten Gläubigers beantragte am 05.04.2018, der Erbin eine Frist zur Inventarerrichtung zu setzen. Mit Beschluss vom 16.04.2018, der Erbin am 27.04.2018 zugestellt, bestimmte das Nachlassgericht eine Frist von einem Monat zur Errichtung des Inventars. Am 14.06.2018 reichte die Erbin ein vor der Notarin B… N… in F… am 07.06.2018 errichtetes Inventar, ausgefertigt am 11.06.2018, ein.

Mit Schreiben vom 30.11.2018 beantragte die Erbin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, die Bestimmung einer neuen Inventarfrist. Unter Beifügung einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung berief die Erbin sich zur Begründung darauf, sie habe erst am 16.11.2018 erfahren, dass das Inventar erst nach Ablauf der Inventarfrist eingegangen sei. Sie habe am 17.05.2018 nach einer Besprechung mit ihrem Rechtsanwalt, bei der auch der Ablauf der Inventarfrist besprochen worden sei, beim Nachlassgericht vorgesprochen, um eine Fristverlängerung zu beantragen. Dort habe eine ihr namentlich nicht mehr bekannte Mitarbeiterin der Geschäftsstelle ihr nach Einsichtnahme in den Computer mitgeteilt, sie brauche keine Fristverlängerung zu beantragen, da die Frist erst am 22.06.2018 ablaufe. Auf ausdrückliche Nachfrage ihrerseits, dass sie dies nicht genau verstehe, sei ihr nochmals mitgeteilt worden, dass sie keine Fristverlängerung bekommen werde, da bis zum 22.06.2018 zur Inventarerrichtung Zeit sei.

Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Anhörung des Nachlassgläubigers mit Beschluss vom 11.04.2019, zugestellt am 11.06.2019, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da die Voraussetzung für die Bestimmung einer neuen Inventarfrist nach § 1996 BGB, dass der Erbe unverschuldet an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei, nicht erfüllt sei. Eine Vorsprache beim Nachlassgericht am 17.05.2018 sei nicht aktenkundig und könne nicht nachvollzogen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erbin vom 28.06.2018. Mit dieser beruft sie sich unter Berufung auf ihren bisherigen Vortrag weiterhin darauf, dass sie die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt habe.

Das Nachlas[…]


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