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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieterpflicht über Lüftungskonzept nach DIN 1946/6

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AG Reinbek – Az.: 15 C 77/14 – Urteil vom 04.07.2014

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die von ihr innegehaltene Wohnung im Hause S-Weg …, … R Auskunft über das zukünftig zutreffende Heizen und Lüften nach erfolgten Fensteraustausch zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 6/7, die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 350,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Mietvertrag verbunden, die Kläger als Mieter und die Beklagte als Vermieterin. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrags auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen.

Im Jahr 2013 ließ die vor Eigentümerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten, die d. i. i., Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen im Haus durchführen, bei der insbesondere die Fensterflächen erneuert worden. So sind im Bereich der Nordseite die Fenster einer Fläche von 2,68 Quadratmeter komplett ausgetauscht worden, auf der Südseite hingegen sind 4,13 Quadratmeter so belassen worden. Insgesamt ist eine Fläche von ca. 40 Prozent erneuert worden.

Nach Durchführung dieser Maßnahmen wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten, vertreten durch die Firma A-GmbH, mit Schreiben vom 30.12.2013 durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger angeschrieben und aufgefordert, spätestens bis zum 10.01.2014 den Klägern einen Lüftungskonzept gemäß DIN 1946/6 zu übermitteln.

Nachdem dies nicht geschehen ist, haben die Kläger Klage eingereicht und beantragen nun die Beklagte zu verurteilen, für die von den Klägern innegehaltene Wohnung im Hause S-Weg …, … R ein Lüftungskonzept gemäß der DIN 1946/6 zu erstellen und diese ggf. in Abschrift den Klägern auszuhändigen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für die von den Klägern innegehaltene Wohnung im Hause S-Weg …, … R ein Konzept für das zukünftig zutreffende Heizen und Lüften nach erfolgten Fensteraustausch zu erstellen und auszuhändigen bzw. Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Laufe des Prozesses haben die Kläger ein Schreiben der Verwalterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19.02.2014 erhalten, dem ein Flyer über gesundes Wohnen Richtig heizen und lüften beigefügt war. Wenn der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K3 zum Schriftsatz vom 25.02.2014 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Protokolls der m[…]


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