Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 4 U 164/20 – Urteil vom 01.07.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2020 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 31 O 45/20, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert der Berufung wird auf die Gebührenstufe bis 65.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-COV-2 auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.
Zum Sach- und Streitstand in 1. Instanz, der dort gestellten Anträge, der Entscheidung des Landgerichts und deren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bd. I Bl. 89 ff der Akte).
Der maßgebliche Inhalt der für das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr bei Menschen (Betriebsschließungsversicherung) – BS 2008 lautet:
§ 23 Gegenstand der Versicherung
Ist der Versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.
…
§ 25 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbote
Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)
…
untersagt (Tätigkeitsverbote).
…
4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten
… (Liste einzelner Krankheiten)
b) Krankheitserreger:
… (Liste einzelner Krankheitserreger)
5. Nichtversicherte Gefahren und Schäden
…
c) Der Versicherer haftet nicht
…
cc) bei Prionenerkrankunge[…]