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Betriebsschließungsversicherung – Coronavirus SARS-COV-2

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 4 U 164/20 – Urteil vom 01.07.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2020 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 31 O 45/20, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert der Berufung wird auf die Gebührenstufe bis 65.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-COV-2 auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.

Zum Sach- und Streitstand in 1. Instanz, der dort gestellten Anträge, der Entscheidung des Landgerichts und deren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bd. I Bl. 89 ff der Akte).

Der maßgebliche Inhalt der für das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr bei Menschen (Betriebsschließungsversicherung) – BS 2008 lautet:

§ 23 Gegenstand der Versicherung

Ist der Versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

§ 25 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbote

Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)

untersagt (Tätigkeitsverbote).

4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

… (Liste einzelner Krankheiten)

b) Krankheitserreger:

… (Liste einzelner Krankheitserreger)

5. Nichtversicherte Gefahren und Schäden

c) Der Versicherer haftet nicht

cc) bei Prionenerkrankunge[…]


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