LG Dresden
Az: 13 S 0149/06
Beschluss vom 28.08.2006
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden erlässt am 28.08.2006 in dem Rechtsstreit wegen Forderung folgenden
B E S C H L U S S
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az. 107 C 5730/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Wert des Berufungsgegenstandes: 2.435,87 EUR
G r ü n d e
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf geltend.
Das Amtsgericht Dresden hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, einem Schadensersatzanspruch nach §§ 440, 437 Nr. 3, 281 BGB stehe die fehlende Fristsetzung des Käufers zur Leistung und Nacherfüllung entgegen; überdies liege kein Sachmangel vor, da der Ölmehrverbrauch der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspreche.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich weiterverfolgt.
Die Klägerin bringt vor, ihr Sohn habe stellvertretend für sie die notwendigen Erklärungen nach §§ 437, 440, 281 BGB abgegeben; hilfsweise berufe sich die Klägerin auf die erfolgte – und unter Zeugenbeweis gestellte – Abtretung der entsprechenden Ansprüche. Das Erstgericht habe die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des gekauften Gebrauchtwagens verkannt; der Umstand, dass in den Kaufunterlagen ein „erhöhter“ Ölverbrauch ausgewiesen sei, rechtfertige keinen exorbitant hohen Ölverbrauch bzw. einen ölfeuchten, nicht funktionstüchtigen Motor.
Bei der Frage, welche Beschaffenheit die Parteien vertraglich vereinbarten, dürfe nicht auf die „Zusatzerklärung Gebrauchtfahrzeuge“ (vorgelegt als Anlage K 3) abgestellt werden, da deren Berücksichtigung unzulässige „Umgehung“ im Sinne von § 475 Abs. 1 S. 2 BGB bedeuten würde; die Beklagte versuche dadurch, die Mangelhaftigkeit der Kaufsache „wegzudefinieren“ und das Fahrzeug quasi als „rollenden Schrott“ zu verkaufen.
Die Klägerin beantragt,
das am 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dresden, Az.: 107 C 5730/05 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.435.87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über […]