Landesarbeitsgericht Köln -Az.: 8 Sa 238/19 – Urteil vom 21.11.2019
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.02.2019 – 2 Ca 3075/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der Klägerin zu 1) im Wege der Stufenklage sowie Bonus- und Prämienansprüche des Beklagten.
Die Klägerin zu 1) betreibt ein Unternehmen zur Erbringung patentanwaltlicher Dienstleistungen. Der Beklagte war seit 01.07.2010 bei der Klägerin zu 1) zuletzt als Patenanwalt beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 01.06.2010 nebst Verschwiegenheitserklärung wird verwiesen. Der Kläger hatte Einzelprokura. Die Parteien vereinbarten die Vermietung des Arbeitszimmers im Wohnhaus des Beklagten an die Klägerin zu 1) im Rahmen der Regelung eines Home-Office-Arbeitsplatzes. Der Beklagte arbeitete zuletzt drei Tage wöchentlich in seinem Home-Office. Dazu nutzte er ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Notebook und verfügte über einen VPN-Zugang zum Server der Klägerin zu 1).
Der Kläger zu 2) erkrankte im Jahr 2016 schwer. Er war zunächst bis zum April 2017 arbeitsunfähig und unterzog sich vom 28.11.2017 bis Ende Februar 2018 einer Reha-Maßnahme und konnte erst im April 2018 wieder in die Kanzlei zurückkehren.
Am 20.11.2017 schlossen die Klägerin zu 1) und die bei ihr beschäftigten vier Patentanwälte, darunter der Beklagte, eine Vereinbarung „mit dem Ziel, die operativen Geschäftsabläufe während der anstehenden vorübergehenden Ortsabwesenheit des Vorstands (Kläger zu 2), im Interesse aller Beteiligten einwandfrei aufrecht zu erhalten.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen. Danach oblag die Geschäftsleitung in der Zeit der Erkrankung des Klägers zu 2) den vier angestellten Patentanwälten.
Am 20.06.2017 schlossen die Parteien eine Bonusregelung, nach der 30 % des EBIT proportional unter den Patentanwälten entsprechend der von ihnen erbrachten Anwaltseigenleistung verteilt werden sollte. Zusätzlich schlossen die Klägerin zu 1) und der Beklagte am 20.11.2017 und am 01.03.2018 eine Prämienvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Vereinbarungen verwiesen.
Im Herbst 2017 führte der Kläger zu 2) Verhandlungen zur Veräußerung seiner Kanzlei. Dazu gehörten auch Gespräche über eine Beteiligung des Beklagten und zwei weiterer angestellter […]