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Bindungswirkung – wechselbezügliche Verfügung im gemeinschaftlichen Testament

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 202/17 – Urteil vom 20.04.2018

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 100.000 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 2. ist das einzige Kind der Erblasserin und ihres 2005 vorverstorbenen Ehemannes. Unter dem 15. Dezember 2004 errichteten die Eheleute ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament. Dieses lautete – in Ziffer 2.) – unter anderem:

„1)

Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

2)

Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.

3)

Sollten wir beide gleichzeitig bzw. einer von uns vorversterben, so soll unser Erbe unser gemeinsamer Sohn … [der Beteiligte zu 2.] sein.

4)

Zu unserem Nachlass gehört eine Grundbesitzung, …

5)

Wir ordnen hiermit an, dass unser Erbe, …[der Beteiligte zu 2.] die Grundbesitzung zu seinen Lebzeiten weder veräußern noch verschenken darf. Sollte der Erbe hiergegen verstoßen, soll … [dessen Tochter, die Enkelin der Eheleute] die Grundbesitzung erhalten. Dies gilt auch für den Fall des versuchten Verstoßes gegen diese Anordnung.

6)

Sollte unser Sohn seinen Erbteil bereits beim Tode des Vorversterbenden geltend machen, so erhält er nur seinen Pflichtteil. In diesem Fall wird … [die Enkelin] unsere Erbin.“

Mit einem weiteren eigenhändigen Testament vom 20. März 2015 bestimmte die Erblasserin die Beteiligte zu 1. zu ihrer Alleinerbin und verwies den Beteiligten zu 2. ausdrücklich auf den Pflichtteil; außerdem setzte sie Vermächtnisse aus.

Unter Berufung auf die letztwillige Verfügung aus dem Jahre 2015 hat die Beteiligte zu 1. einen sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweisenden Erbschein beantragt. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihr am 14. Juni 2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem am 10. Juli 2017 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem der Beteiligte zu 2. entgegentritt.

Das Nachlassgericht hat einen Zeugen vernommen, sodann mit weiterem Beschluss vom 31. August 2017 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte … AG Mülheim a.d.Ruhr Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., das infolge der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidun[…]


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