AG Kiel – Az.: 120 C 84/16 – Urteil vom 28.10.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.436,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2015 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Versicherungsregress geltend.
Zwischen den Parteien bestand eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Versichert war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Grunde, die sich als Anlage K1 in den Akten finden (Blatt 15 ff. der Akten, im Folgenden: AKB). Am 2.12.2014 verursachte der Beklagte mit dem versicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem ein stehendes Fahrzeug beschädigt wurde. Der Beklagte wartete maximal 20 Minuten am Unfallort. Der Beklagte informierte die Klägerin u.a. mit einer Schadensanzeige, die am 18.12.2014 bei der Klägerin einging. Der Schadensanzeige ist zu entnehmen, dass durch den Unfall das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt worden ist. Die Schadensanzeige ist von dem Beklagten unterschrieben worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … wurde repariert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 13.1.2015 (Anlage K6, Blatt 56 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Klägerin regulierte die Reparaturkosten, eine allgemeine Kostenpauschale sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 3 Tage mit einer Gesamtsumme von 2486,08 €. Der Beklagte wurde durch Strafbefehl vom 6.3.2015 rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernen von Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Klägerin setzte den Beklagten unter Fristsetzung zum 3.07.2015 auf, an sie 2436,08 € zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2436,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe durch den Unfall ein anderes Fahrzeug, nämlich einen grünen Peugeot 208, beschädigt. Die Schadensanzeige sei durch die Geschädigte ausgefüllt worden.
Das Gericht hat die Akten des Strafverfahrens (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel 560 Js 5576/15) zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entsch[…]