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Berufsunfähigkeitsversicherung -Voraussetzungen eines befristeten Anerkenntnisses

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LG Darmstadt, Az.: 11 O 52/17, Urteil vom 29.11.2017

Nachgehend: BGH, Az.: IV ZR 235/18, Urteil vom 09.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der selbständig tätig ist, unterhält bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Nach den Versicherungsbedingungen ist Voraussetzung für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50%. In den dem Vertrag zu Grunde liegenden Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es u.a.:

㤠1 Welche Leistungen erbringen wir?

(1) Wird die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung berufsunfähig (§§ 5,6), erbringen wir — längstens für die vereinbarte Leistungsdauer-folgende Versicherungsleistungen: (…),

§ 6 Wann liegt Berufsunfähigkeit für die Berufsgruppe 4 vor?

(1) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich dauernd, d.h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren, zu mindestens 50% außerstande ist, ihren vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.(…)

(2) Bei einer selbständig oder freiberuflich tätigen versicherten Person setzt Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass sie außer Stande ist, durch zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes oder ihres Tätigkeitsbereichs sowie durch Zuweisung betrieblich anfallender Arbeitsabläufe an Mitarbeiter, sich ein Tätigkeitsfeld zu schaffen, das mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit ausschließt. (…)

(6) Kann nicht festgestellt werden, dass ein Zustand gemäß den Absätzen 1 bis 5 voraussichtlich dauernd, d.h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren andauern wird, tritt Berufsunfähigkeit mit Beginn des siebten Monats ein, wenn der entsprechend beeinträchtigende Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat.(…)

§ 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Vorliegen aller entscheidungserheblichen Unterlagen erklären wir innerhalb von höchstens vier Wochen in Textform, ob, in[…]


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