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Mieterhöhung aus formell unwirksamer Modernisierungsmieterhöhung

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 125/19 – Urteil vom 16.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckungssicherheit in selber Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin restliche Mietzahlungsansprüche für die Zeit bis 01.03.2019 (vergleiche Anlage K1, Blatt 17 der Akte) in Höhe von € 1050,80 zustehen.

Die Parteien verbindet der als weitere Anlage K1 (Blatt 38 ff. der Akte) vorgelegte Mietvertrag, der ursprünglich die … Vertriebs GmbH als Vermieter nannte. Aufgrund der als Anlage K2 vorgelegten Rechtsnachfolgebescheinigung ist jetzige Klägerin Vermieter geworden.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 hat die Klägerin die ihrer Meinung nach für November 2018 geschuldete Miete von € 1290,60 und die ab Januar 2019 geltend gemachte Miete von € 1256,60 hinsichtlich der Differenz zum Mietvertrag mit der Heizkostenabrechnung vom 28.11.2018 (Blatt 57 der Akte) begründet.

Für die Heizkosten des Jahres 2017 erteilte die Klägerin den Beklagten eine Gutschrift in Höhe von € 773,23.

Für zwei Mahnungen macht die Klägerin € 5,00 geltend.

Zwischen 29.10.2018 und 01.03.2019 zahlten die Beklagten insgesamt € 5305,20 während die Klägerin € 6356,00 beansprucht (Anlage K1 -alt-, Blatt 17 der Akte).

Mit Schreiben vom 08.02.2016 hatte die Klägerin eine Modernisierungsankündigung ausgebracht (Blatt 122 der Akte).

Mit Schreiben vom 21.07.2017 (Blatt 89 der Akte) machte die Klägerin eine Modernisierungsmieterhöhung um monatlich € 152,76, beginnend ab 01.10.2017, gegenüber den Beklagten geltend.

Das zweiseitige Schreiben enthält keinen Verweis auf die Modernisierungsankündigung (Blatt 122 der Akte) vom 08.02.2016.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Modernisierungsmieterhöhung sei formell und materiell wirksam. Die Mahnungen gegenüber den Beklagten seien zu Recht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 591,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 459,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.03.2019 zu za[…]


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