LANDGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 12 O 157/02
Verkündet am 23.04.2003
In dem Rechtsstreithat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2003 für R e c h t erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1. beschriebene Handlung bisher entstanden ist und / oder noch entstehen wird.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Kläger zu 1/10.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt unter anderem die Internetseite www.—–, auf der sich Dolmetscher und Übersetzer mit ihrer Anschrift, Sprachen, Fachgebieten und E-Mail-Adresse eintragen lassen können, um so für Aufträge zu werben. Nutzern ist ein Zugriff auf die Datenbanken der Übersetzer, Dolmetscher und Agenturen möglich. Der Kläger selbst ist nicht als Dolmetscher oder Übersetzer tätig.
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.—–, auf der Auftraggeber nach Registrierung die Möglichkeit haben, Übersetzungsanfragen zu stellen und die dort registrierten Übersetzer daraufhin Angebote abgeben können.
Am 09. Juli 2001 erhielt der Kläger unter der Adresse —– eine E-Mail des B[…]