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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Weigerung der Erstattung des Mietausfallschadens

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AG Hersbruck - Az.: 6 C 24/21 - Urteil vom 08.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.986,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Ersatz von Kosten eines Vorprozesses im Rahmen des Versicherungsverhältnisses

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück xx Nürnberg. Das Anwesen ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer xx gegen Brand versichert. Mitversichert ist ebenfalls das Risiko eines Mietausfallschadens.

Am 08.04.2016 ereignete sich in der Wohnung im 3. OG links ein Brandschaden, der zur Unbewohnbarkeit führte, weshalb die Mieter mit Schreiben vom 14.04.2016 das Mietverhältnis fristlos kündigten und diese am 27.04.2016 geräumt an die Klägerin herausgegeben habe. Die Beklagte regulierte den Sachschaden, jedoch nicht den Mietausfallschaden mit der Begründung im Schreiben vom 19.09.2016, dass der Schaden aus der Sphäre des Mieters entstanden sei. Die Klägerin klagte gegen den Mieter der Wohnung den Mietausfall beim AG Nürnberg ein. Sie erklärte der Beklagten den Streit, welche als Streithelferin auf Seiten der Klägerin beitrat. Mit Urteil vom 04.12.2017 wurde die Klage abgewiesen, da der mit Beschluss vom 06.04.2017 beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass der Brand nicht durch eine extern heran getretene Zündquelle ausgelöst worden sei. Die Beklagte zahlte aufgrund der Aufforderung des Klägervertreters vom 10.12.2017 den reinen Mietausfall. Mit Schreiben vom 12.01.2018 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf auch die restlichen Kosten, die durch das Verfahren entstanden sind, zu bezahlen.

Die Klägerin macht mit der Klageerhebung den Ersatz der folgenden Kosten geltend:

Zinsen lt. Urteil 54,66 €

Vorgerichtliche RA-Kosten 283,82 €

Vorgerichtliche RA-Kosten, Mietausfall 334,75 €

RA Kosten Rechtsstreit 466,30 €

Kostenfestsetzungsbeschluss inkl. Zinsen  3.828,91 €

Die Klägerin behauptet:

Die Kosten für den Rechtsstreit seien nur entstanden, da die Beklagte die Zahlung des Mietausfallschadens zu Unrecht verweigert habe.

Die Beklagte wird verurteilt, an die KlÃ[…]


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