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Der Zeitmietvertrag – Befristete Mietverträge

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Was sind Zeitmietverträge und welche Vor- und Nachteile haben sie?
Auf der Suche nach einer neuen Wohnung wird vor allem in Ballungsgebieten schnell klar, dass der Wohnraum knapp und häufig auch sehr teuer ist. In Anbetracht dieser Tatsachen scheint es verlockend zu sein, auch Angeboten eine Chance zu geben, welche einen großen Haken haben: Befristete Mietverträge. Bei den sogenannten Zeitmietverträgen gibt es jedoch einiges zu beachten, da sie sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringen können.
Inwiefern sind Zeitmietverträge überhaupt zulässig?
Die Regeln des Zeitmietvertrages nach § 575 BGB. Was Sie zu befristeten Mietverträgen wissen sollten. Foto: Gajus/Bigstock

Befristete Mietverträge können nur unter ganz bestimmten Umständen zustande kommen. Wenn der Vertrag rechtsgültig ist, endet das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter nach dem Ablauf der Zeit, welche im Vertrag vereinbart wurde. Diese Vereinbarung ist seit dem Jahr 2001 allerdings nur noch möglich, wenn der Vermieter einen Grund für die Befristung angibt. Diese muss er dem Mieter schriftlich mitteilen. Hierbei reicht jedoch nicht irgendein beliebiger Vorwand, sondern es muss sich um einen der Gründe handeln, welche ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen sind. Wenn dieser Anspruch erfüllt ist, handelt es sich um einen „qualifizierten“ Zeitmietvertrag. Dieser ist laut Gesetz zulässig.

Ein Zeitmietvertrag ist allerdings nur dann qualifiziert und somit rechtsgültig, wenn der Vermieter die Gründe für die Befristung rechtzeitig angibt. Es darf nicht erst nach dem Zustandekommen des Mietvertrags erklärt werden, dass der Vertrag befristet ist. In diesem Fall ist die Regelung hinfällig. Wenn der gesetzlich anerkannte Grund fehlt, ist die Befristung ebenfalls ungültig. Sachgrundlose Befristungen, wie sie zum Beispiel aus dem Arbeitsrecht bekannt sind, gibt es im Bereich des Mietrechts nicht.
Welche Details sind ausschlaggebend für die Rechtsgültigkeit?
Der vom Vermieter kommunizierte Grund muss klar und konkret sein. Die Angabe „Eigenbedarf“ würde nicht als Grund ausr[…]


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