Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 16/13 – Beschluss vom 23.01.2014
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Liebenwerda vom 27. November 2012 (Az.: 21 F 220/10) wird zurückgewiesen
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde, die der Ergänzungspfleger für den Mündel eingelegt hat, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat im Ergebnis zu Recht die von dem Vormund für das betroffene Kind erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach seiner am …2010 verstorbenen Mutter Y… G… genehmigt.
Gemäß § 1822 Nr. 2 BGB bedarf der Vormund zur Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Funktional zuständig ist gemäß § 3 Nr. 2 a) RPflG der Rechtspfleger des Amtsgerichts, da für die in Rede stehende Angelegenheit nach § 14 RPflG kein Richtervorbehalt besteht.
Maßstab der gemäß § 1822 Nr. 2 BGB zu treffenden familiengerichtlichen Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange sind umfassend zu würdigen (jurisPK/Lafontaine, BGB. 5. Auflage, § 1822 Rn. 220; MüKomm/ Wagenitz, BGB, 6. Auflage, § 1828 Rn. 17 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von dem Vormund für das betroffene Kind erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach seiner verstorbenen Mutter entspricht seinem Wohl. Das wirtschaftliche Interesse des Mündels wird hierdurch gewahrt, da der Nachlass nicht werthaltig ist. Auch seine besondere persönliche Lebenssituation gebietet die von der Rechtspflegerin getroffene Entscheidung.
Soweit der Ergänzungspfleger die Auffassung vertritt, zum Nachlass gehöre ein nicht unerhebliches Barvermögen, ist das richtig. Die Kindesmutter hatte bei der Sparkasse … ein Schließfach auf ihren Namen angemietet. Zum Zeitpunkt ihres Todes befand sich darin Bargeld in einer Größenordnung von 78.000 €. Es handelt sich hierbei um Vermögen der Erblasserin. Nach herrschender Meinung hat der Bankkunde Alleinbesitz an dem Inhalt des gemieteten Schließfach[…]