LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Ns 507 Js 2066/20 – Urteil vom 07.02.2022
1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. April 2021 insofern abgeändert, als der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit durch die Berufung der Staatsanwaltschaft ausscheidbare Kosten entstanden sind, fallen sie der Staatskasse zur Last.
Die Berufungsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt.
Angewandte Vorschriften: § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Gründe
I.
Am 28. April 2021 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen diese Verurteilung wandte sich der Angeklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Berufung. Darüber hinaus legte auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eine auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung zu Ungunsten des Angeklagten ein. Das Rechtsmittel des Angeklagten führte zu der Herabsetzung der verhängten Strafe, wie aus dem Tenor ersichtlich. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.
II.
Der Angeklagte war zweimal verheiratet und ist geschieden. Aus erster Ehe entstammt sein volljähriger Sohn, der in … studiert. Nunmehr, seit etwa vier Jahren, lebt der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, einer Ärztin, zusammen, die den wesentlichen Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet. Der Angeklagte hatte nach Abitur und Ableistung des Wehrdienstes (er ist Leutnant der Reserve) Betriebswirtschaftslehre studiert und arbeitete sodann bei verschiedenen Unternehmen in unterschiedlicher, teils leitender Funktion und an unterschiedlichen Orten, darunter auch zwei Jahre in China. Schließlich machte er sich als Unternehmensberater im Bereich von Finanzanalysen und Sanierungen selbstständig. Hierbei geriet er im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts in eine finanzielle S[…]