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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch bei Parken auf nicht mitvermieteter Flächen

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 767/17 (67) – Urteil vom 21.07.2017

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, von ihr gehaltene oder benutzte Fahrzeuge in der Feuerwehrzufahrt und auf den Stellflächen zwischen den Stützpfeilern, die sich von der … Straße aus gesehen links befinden, am Gebäude … Straße ., ….. Frankfurt am Main, zu parken und Dritten diese Flächen zum Zwecke des Parkens von Fahrzeugen zu überlassen, sofern es sich nicht um kurzzeitiges Be- und Entladen eines Fahrzeuges handelt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 22.04.2015 (Bl. 6 ff. d. A.), auf den wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, mietete die Beklagte von der Klägerin Gewerberäume im Anwesen … Straße ., ….. Frankfurt am Main.

Vor dem Haus befindet sich eine Feuerwehrzufahrt, die seitlich von Stützpfeiler begrenzt wird, zwischen welchen sich Freiflächen in Form von Nischen befinden. Diese Flächen nutzt die Beklagte zum Abstellen von Fahrzeugen. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 15 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.05.2016 (Bl. 12 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Feuerwehrzufahrt nicht durch Fahrzeuge zu blockieren. Mit Schreiben vom 17.08.2016 (Bl. 13 d. A.) und 03.11.2016 (Bl. 14 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Unterlassung der Nutzung der Flächen und der Feuerwehreinfahrt als Parkfläche auf. Mit Schreiben vom 12.01.2017 (Bl. 17 d. A.) wiederholte sie diese Forderung gegenüber der Beklagten und widerrief zudem ausdrücklich eine etwaige Gestattung der Nutzung als Parkfläche. Auch in der Folgezeit stellte die Beklagte Fahrzeuge auf den Flächen zwischen den Stützpfeilern ab.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Fahrzeuge auch in der Einfahrt selbst abgestellt, zudem würden die in den Nischen abgestellten Fahrzeuge in die Einfahrt hineinragen.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es handele sich bei den Nischen um für si[…]


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