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Sturzunfall eines Fahrradfahrers auf Eisfläche

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OLG Stuttgart – Az.: 4 U 164/15 – Urteil vom 11.05.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5.10.2015 (1 O 42/14) abgeändert:

a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.113,37 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2014 zu bezahlen.

b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schadenspositionen auszugleichen, die dem Kläger aufgrund seines Radunfalls vom 07.03.2012 auf der P.straße in R. entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

c. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu bezahlen.

d. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8,3 %, die Beklagte 91,7 %.

4. Das Urteil des Senats und – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – auch das Urteil des Landgerichts Rottweil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegnerseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000,00 € (§ 45 Abs. 1 GKG)
Gründe
I.

1. Der Kläger verlangt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Kläger fuhr am 07.03.2012 gegen 07:30 Uhr mit dem Fahrrad von N. in Richtung R. auf der P.straße am Ortseingang von R.. Im Bereich der Eisenbahnbrücke auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück stürzte er, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Eine ursprünglich erhobene Klage gegen die Stadt R. wurde abgewiesen (LG Rottweil; 1 O 114/12; Senat 4 U 163/13). Hier hatte der Kläger der Beklagten noch mit der Berufungsbegründung vom 23.08.2013 den Streit verkündet.

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob

die sogenannte Interventionswirkung (§§ 68, 74 ZPO) eingetreten ist,
die unter dem Bereich der Brücke behauptete Eisfläche durch eine Tropftülle unter der Brücke verursacht wurde,
insoweit § 836 BGB anwendbar ist.

2. Das Landgericht h[…]


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