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Glasbausteinfenster im Hotelzimmer ein Mangel?

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AG Landau (Pfalz), Az.: 3 C 1236/15, Urteil vom 18.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), die diese selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Zahlung der 75,00 € aus § 535 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte schlossen am 14.12.2014 einen Beherbergungsvertrag über zwei Doppelzimmer zum Preis von 55,00 € pro Nacht.

Die Klägerin zu 2) ist durch Abtretung nach § 398 BGB Inhaberin der Forderung geworden.

Die Klägerin zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 1) aufgrund der Geschäftsübernahme. Mit Betriebsübergang wurde auch die streitgegenständliche Forderung durch Vereinbarung vom 15.12.2015 veräußert.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 erklärte die Klägerin zu 1) die Rechtsnachfolge und erklärte die Klägerin zu 2) zur Hauptpartei.

Der Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt nach §§ 263, 265 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf die weitere Zahlung gegen den Beklagten ist gegeben.

Der Beklagte hielt sich vom 20.09.2015 bis 25.09.2015 wie vereinbart im Hotel der Klägerin zu 2) auf. Am Abreisetag weigerte sich der Beklagte die vollständige Rechnung zu begleichen und behielt 75,00 € zurück. Die Klägerin zu 1) sendete dem Beklagten noch am selben Tag per Mail eine Rechnung mit unverzüglicher Zahlungsaufforderung über den noch offen stehenden Betrag.

Symbolfoto: Tony Marinella/bigstock

Ein Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, mit dem wesentlichen Bestandteil der Zimmervermietung, so dass bezüglich dieses Teils Mietrecht zur Anwendung kommt.

Der Anspruch ist zunächst unstreitig in voller Höhe nach § 535 Abs. 2 BGB entstanden.

Der Beklagte macht ein Minderungsrecht in Höhe von 75,00 € geltend. Dem Beklagten steh[…]


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