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Pflasterarbeiten – 20 bis 22 mm breite Fugen ein Mangel?

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OLG München, Az.: 27 U 2762/15 Bau, Beschluss vom 26.11.2015

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.07.2015, Az. 062 O 3155/10, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21.12.2015.
Gründe
Symbolfoto: Von U.J. Alexander /Shutterstock.com

Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht. Das Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen gemäß § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind folgende Ausführungen veranlasst:

1.

Zulässigkeit der Klage, Klageantrag hinreichend bestimmt

a) Die Verwendung des Begriffs „Mangel“ im Antrag und im Urteilstenor führt nicht dazu, dass die Verurteilung nicht bestimmt, nicht verständlich oder nicht vollstreckbar wäre. Die Verwendung der Formulierung „Mangel an den Pflasterarbeiten“ in Antrag und Tenor unter Ziffer I. hat die Funktion einer Überschrift bzw. Zusammenfassung. Unter den Ziffern 1.- 3. der Ziffer I. sind die konkreten, zu behebenden Fehler in der Werkleistung der Beklagten genannt.

b) Die einzeln ausgesprochenen Beseitigungsmaßnahmen (Ziffern 1.- 3. der Ziffer I.) sind nicht unbestimmt. Es ist bereits aus dem Tenor erkennbar, wozu die Beklagte verurteilt ist, nämlich ihre durch 3 Mangelkomplexe gekennzeichnete Schlechtleistung nachzubessern bzw. die angeführten Defizite zu beseitigen. Wie die Beklagte die Pflasterarbeiten (entsprechend dem vertraglichen Werksoll) mangelfrei herstellt, ist in den Entscheidungsspielraum der Beklagten gestellt und von dem Gericht nicht vorzugeben.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens zu den einzelnen Mangelkomplexen: aa) Unzureichende Wasserdurchlässigkeit der Tragschicht und der Bettungsschicht, Tenor I. 1. Eine Vorgabe im Tenor des Urteils, was eine z[…]


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