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Betriebskostenabrechnung – treuwidrige Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit durch Mieter

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LG Berlin – Az.: 64 S 39/17 – Beschluss vom 29.11.2017

Die Kammer beabsichtigt, die weiter gehende Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 231 C 387/16 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, sofern der Beklagte die Klage in Höhe von 108,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2016 und 48,73 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten anerkennt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung im Wesentlichen keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig, insbesondere hinreichend begründet worden. Die Klägerin hat in der fristgerecht vorgelegten Berufungsbegründung die Rechtsausführungen des Amtsgerichts umfassend angegriffen.

1.

Hinsichtlich des im Hinblick auf eine denkbare Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2015 als derzeit unbegründet abgewiesenen Klagebetrages von 108,10 € hat sie zwei rechtliche Argumente vorgebracht, die jedes für sich ausreichen, der Klage insoweit zum Erfolg zu verhelfen.

a)

Sie hat zum einen ausgeführt, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht bestanden habe, da als Ergebnis der Nebenkostenabrechnung 2015 entgegen der Ansicht des Amtsgerichts voraussichtlich ein Guthaben zu erwarten sei, nachdem schon die Nebenkostenabrechnung 2014 mit einem Guthaben geschlossen habe; überdies habe die Klägerin in 2015 für zehn Monate Heizkostenvorschüsse gezahlt, aber nur während einer halben Heizperiode Kosten verursacht.

(Symbolfoto: Grusho Anna/Shutterstock.com)

Darin liegt ein zulässiger Berufungsangriff, der nach Ansicht der Kammer außerdem begründet ist. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass und aus welchen Gründen für das Jahr 2015 mit drastisch höheren Nebenkosten zu rechn[…]


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