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Kraftfahrer – Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 350/10
Urteil vom 21.05.2010

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2010 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 03.12. 2009 – 1 Ca 881/09 – im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage im Umfang von 881,00 € brutto nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 881,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.12.2009 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben bei einem Streitwert von 8.046,42 € der Kläger zu 89,05 % und die Beklagte zu 10,95 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 9.046,42 € dem Kläger zu 90,26 % und der Beklagten zu 9,74 % auferlegt werden.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ….. 1953 geborene Kläger stand seit dem 1. Mai 1992 als Kraftfahrer in den Diensten eines Unternehmens des Einzelhandels. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der bis Ende 1999 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) Anwendung. Am 6. November 2006 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von Urlaubsgeld für 2009 und einer Entschädigung wegen systematischer Verletzung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, die er außerdem zum Gegenstand von Leistungs- und Feststellungsanträgen macht.
Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld für 2009 sei noch nicht fällig, weil dem Kläger noch nicht mindestens die Hälfte seines tarifvertraglichen Jahresurlaubs gewährt worden sei. Verstöße gegen die Vorschriften über die täglichen Ruhezeiten in den Monaten April bis Juni 2009 habe der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten nicht bewiesen, seine Lenkzeiten an den einzelnen Tagen habe er trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt.


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