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Verkehrsunfall Bahnübergang – bevorrechtigtes Kraftfahrzeug und wartepflichtige Straßenbahn

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 S 5015/21 – Beschluss vom 19.10.2021

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.07.2021, Az. 19 C 6255/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.02.2020 im Bereich der … ereignet hat, und bei dem der von der Zeugin … gesteuerte klägerische Pkw beim Überqueren von Straßenbahnschienen mit einer vom Beklagten zu 2 gesteuerten Straßenbahn der Beklagten zu 1 zusammengestoßen ist.

II. Die – zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben.

Die Berufung hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Tatbestand auszugehen.

Die Berufung trägt auch keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich vielmehr – jedenfalls im Ergebnis – als zutreffend dar.

Auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil wird zunächst verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

II. Tatsächlich dürfte das Amtsgericht in seinem ausgesprochen ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil das Verhältnis der Vorrangregeln nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVO nicht vollständig zutreffend erfasst haben.

II) Für das Führen von Straßenbahnen gelten nicht primär und auch nicht zwingend die in der StVO statuierten Verhaltensanforderungen. Für den Betrieb von Straßenbahnen sind vielmehr zunächst die Vorschriften der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) maßgeblich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BOStrab, § 4 Abs. 1 PBefG). Für Begegnungen von Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen kann die StVO daher nur insoweit Vorrangregelungen begründen, a[…]


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