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Rechtsanwälte Kotz GbR

Familiengerichtliche Umgangsverfahren – Einigungsgebühr

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AG Dippoldiswalde – Az.: 7 F 232/21 – Beschluss vom 24.03.2022

1. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2021 wird abgeändert und die an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt S., aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt auf 1.252,48 EUR.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Erinnerungsführer als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers im familiengerichtlichen Umgangsrechtsverfahren wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2021 und begehrt die Zahlung der Einigungsgebühr gemäß VV Nr. 1003 RVG aufgrund folgender Verfahrenslage:

Im Ergebnis des gerichtlichen Verhandlungstermins vom 09.09.2021 erörterten beide Kindeseltern die Absicht, dem Vorschlag der Vertreterin des Jugendamts entsprechend sich zunächst zum Jugendamt zu begeben mit dem Ziel, eingesteuert gemeinsame Elternberatung in Anspruch zu nehmen, um möglichst schnell begleitete Anbahnungstermine für weitere Umgänge des Antragstellers mit dem Kind zu erhalten. Sodann erklärten die Kindeseltern das Verfahren gegenüber dem Gericht übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hat nach kurzer Erörterung mit nachfolgendem Beschluss die Erledigung des Verfahrens festgestellt.

Der Erinnerungsführer meint, dass hierdurch eine Einigungsgebühr anfällt.

II.

(Symbolfoto: Pixel 4 Images/Shutterstock.com)

Die Erinnerung ist begründet.

Gemäß VV Nr. 1003, 1000 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder

2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird.

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschl[…]


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