AG Kaufbeuren, Az.: 3 OWi 150 Js 6625/18, Beschluss vom 06.06.2018
In dem Bußgeldverfahren wegen OWi 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft erlässt das Amtsgericht Kaufbeuren durch den Richter – am 6. Juni 2018 folgenden Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. -, rechtswirksam zurückgenommen wurde.
Gründe:
A.
Der Betroffene wendet sich über seinen zweiten Verteidiger gegen die Beendigung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. -.
I.
Dem Betroffenen lag zur Last, am 15.1.2018 um 10:35 Uhr in -, St -, Abschnitt -, km -, – Str. als Führer des Pkw – mit dem amtlichen Kennzeichen – das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper geführt zu haben, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,47 mg/l.
Der Bußgeldbescheid, mit dem gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde, wurde dem Betroffenen am 8.2.2018 zugestellt. Mit am 12.2.2018 bei der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt eingegangenem Schreiben legte der erste Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens gem. § 69 OWiG wurde Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kaufbeuren für den 8.5.2018, – Uhr bestimmt. Auf Antrag des ersten Verteidigers wurde der Betroffene mit Beschluss vom 3.5.2018 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden. Dem Antrag war eine Vollmacht (Bl. 20 d.A.) beigefügt, mit dem der Betroffene den ersten Verteidiger bevollmächtigte. Die Vollmacht führt auszugsweise wörtlich aus: „[…] Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse: […] Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, insbesondere Verzicht, Beschränkung, Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie Vertretung i.S.v. §§ 73 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG, § 411 Abs. 2 StPO und ausdrückliche Ermächtigung nach § 233 Abs. 1, 234 StPO […], Erteilung von Untervollmacht/Terminsvollmacht“. Zur Hauptverhandlung erschien als Terminsbevollmächtigter für den ersten den Verteidiger ein Terminsvertreter. Dieser übergab eine Terminsvollmacht, welche als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde und auszugsweise wörtlich wie folgt aus[…]