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Mobiltelefonnutzung während der Fahrt – Beweiswürdigung Polizeibeamtenaussage

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Beweiswürdigung im Verkehrsrecht: Polizeibeamtenaussage bei Mobiltelefonnutzung während der Fahrt
Die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt stellt im Verkehrsrecht eine relevante und häufig diskutierte Thematik dar. Insbesondere geht es um die Frage, inwiefern die Aussage eines Polizeibeamten als Beweismittel für eine solche verbotswidrige Handlung herangezogen werden kann. Hierbei steht die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Polizeibeamtenaussage im Zentrum der juristischen Betrachtung. Zudem wird die Rolle des Bußgeldbescheids und die damit verbundene Geldbuße als Sanktion für Verkehrsteilnehmer, die gegen diese Regelung verstoßen, beleuchtet. Es ist essentiell für jeden Führer eines Kraftfahrzeugs, sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein, die eine Mobiltelefonnutzung während der Fahrt nach sich ziehen kann, insbesondere im Hinblick auf die Hauptverhandlung und mögliche Bußgelder.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 4286 Js 1076/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Aussage eines Polizeibeamten kann als glaubwürdiger Beweis für die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt angesehen werden, selbst wenn der Beamte sich nicht mehr vollständig an den Vorfall erinnert.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Betroffener wurde wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt.
Der Betroffene ist selbständig tätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von 5-6000 EUR.
Er hat in der Vergangenheit bereits verkehrsrechtliche Verstöße begangen, darunter Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Der Betroffene bestritt, sein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt zu haben, aber das Gericht stützte sich auf die Aussage des Polizeibeamten.
Der Polizeibeamte konnte sich an viele Details der Fahrt erinnern und hatte den Betroffenen gesehen, wie er das Telefon benutzte.
Selbst das bloße Aufnehmen des Mobiltelefons während der Fahrt gilt als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.
Das Gericht hielt die Regelgeldbuße von 60 EUR für angemessen, erhöhte sie jedoch aufgrund von Voreintragungen maßvoll.
Ein Fahrverbot


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