Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Weg zugunsten Pedelecfahrer – hohe Bordsteinkante

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 60/21 – Urteil vom 05.08.2021

Die Berufung des Klägers vom 26.04.2021 gegen das am 26.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung einer Amtspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Er war am 10.08.2019 zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr in der P. Straße in L. in Höhe der dortigen Hausnummer 4 mit seinem Pedelec über eine ca. 6 cm hohe Bordsteinkante gestürzt und hatte sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zugezogen (u.a. multiple blutende Wunden im Gesicht und an der linken Hand, die ärztlich versorgt werden mussten). Durch den Sturz wurden auch das Pedelec, die Brille und die Bekleidung des Klägers beschädigt.

Der Kläger hat behauptet, Ursache für den Sturz sei eine überraschende und ungesicherte Fräskante auf dem Fahrradweg zwischen dem Parkstreifen und dem anschließenden kombinierten Geh-/Radweg gewesen. Die Unfallstelle sei in keinster Weise gesichert gewesen. Auch hätten sich dort keine Schilder gefunden, die auf die Gefahrenstelle hinwiesen.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 1.000 €) sowie den Ersatz von materiellen Schäden in Höhe weiterer 500 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € jeweils mit Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat den Unfall mit Nichtwissen bestritten. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, ihr sei keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, da eine abhilfebedürftige Gefahrensituation nicht bestanden habe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 26.03.2021 die Klage abgewiesen. Der Höhenunterschied sei – ausweislich des Lichtbildes Anlage K2 – erkennbar und jedenfalls nicht überraschend gewesen. Der Kläger hätte deshalb im Zweifel absteigen und sein Rad auf den angrenzenden Straßenabschnitt heben müssen. Im Übrigen habe er seine Geschwindigkeit von 15/16 km/h nicht der baulichen Gestaltung der Straße angepasst. Angesichts des gut sichtbaren Bordsteins habe auch keine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern bestanden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der A[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv