LG Berlin, Az.: 65 S 395/16, Urteil vom 22.02.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 27. Juli 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 20. April 2016 wird aufgehoben, soweit die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 16. März 2016 in Höhe von 2.575,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.287,50 € seit dem 5. Mai 2015 und aus weiteren 1.287,50 € seit dem 4. Juni 2015 abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Vorbehaltsurteil vom 16. März 2016 für vorbehaltlos erklärt.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor dem Amtsgericht am 20. April 2016 trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung mit den nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Das Amtsgericht hat der zunächst im Urkundenprozess erhobenen, auf Zahlung der Bruttokaltmieten für die Monate Mai bis Juli 2015 gerichteten Klage mit Vorbehaltsurteil vom 16. März 2016 stattgegeben. Mit Versäumnisurteil vom 20. April 2016 hat es das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 27. Juli 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Mietverhältnis nicht einvernehmlich zum 30. April 2016 beendet worden sei. Eine entsprec[…]