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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfall – HWS-Distorsion

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SG Stade
Az: S 7 U 64/11
Urteil vom 06.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der am 14. Dezember 1965 geborene Kläger ist Containerbrückenfahrer. Am 17. Mai 2010 kam es zu einem so genannten Notstopp der Containerbrücke, wobei nach den Angaben des Klägers sein Kopf vor- und zurückgeschleudert wurde.
Am 25. Mai 2010 stellte sich der Kläger bei den Durchgangsärzten Dres. D. vor, die einen leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierten. Von der HWS angefertigte Röntgenaufnahmen waren ohne Befund. Es ließen sich keine neurologischen Ausfälle diagnostizieren. Es bestand etwas Bewegungsschmerz der HWS und die Rotation nach links und rechts waren im HWS-Bereich endgradig eingeschränkt. Da der Kläger über anhaltende Beschwerden im Bereich der HWS klagte, fertigte der Radiologe Dr. E. am 07. Juni 2010 Magnetresonanztomographie (MRT)-Aufnahmen der HWS an. Er diagnostizierte eine Fehlhaltung der HWS mit Kyphosierung und leichter rechtskonvexer Skoliose. sowie einen älteren überbrückten Bandscheibenvorfall im Segment C4/C5 mit rechtsseitiger Einengung des Neuroforamens und eine deutliche Einengung des Spinalkanals im Segment C5/C6. Des Weiteren fand sich auf den Aufnahmen ein Bandscheibenvorfall im Segment C6/C7 mit Nervenwurzelkontakt C7. Dr. D. führte die deutliche Einengung des Spinalkanals nicht auf den Unfall zurück und führte aus, dass sich keine Hinweise für eine frische knöcherne oder sonstige posttraumatische Läsion ergäben. Am 09. Juli 2010 stellte sich der Kläger beim Neurochirurgen Dr. F. vor, der nur leichte allgemeine degenerative Veränderungen und keine Traumafolgen diagnostizierte.
Die von der Beklagten beratungsärztlich gehörte Frau Dr. G. ging von einer maximalen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 4 Wochen aufgrund einer minimalen Zerrung der HWS aus und begründetet die mit den im MRT gefundenen alten degenerativen Veränderungen, fehlenden frischen verletzungsspezifischen Befunden.
Mit Bescheid vom 10. November 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen über den 14. Juni 2010 hinaus und die Gewährung einer Rente ab. Hiergegen legte[…]


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