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Kaufvertrag Gebrauchtwagen mit neuem TÜV – Erklärungsgehalt der Angabe

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LG Heidelberg – Az.: 3 S 1/16 – Urteil vom 19.08.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.01.2016, Az. 23 C 228/15, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.450,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.

Der Beklagte hat dem Kläger mit Kaufvertrag vom 13.04.2015 unter Ausschluss der Gewährleistung den PKW Renault Rapid, Erstzulassung 16.10.1995, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF…, verkauft. Der PKW wurde am 13.04.2015 übergeben. Der Kaufpreis von 1.450 EUR wurde bezahlt. In telefonischen Vorgesprächen hatte der Beklagte angegeben, dass das Fahrzeug „neuen TÜV“ habe. Tatsächlich ist der PKW am 04.02.2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden und hatte eine neue Prüfplakette erhalten. Der TÜV-Bericht enthält das Ergebnis „geringe Mängel“ und einen Hinweis auf sichtbare, leichte Korrosionserscheinungen unter anderem an der Bodengruppe, Bremsleitungen sowie an nicht tragenden Teilen.

Unter Berufung auf massive Durchrostungen an tragenden Teilen forderte der Kläger den Beklagten am 14.04.2015 telefonisch zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K 4) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zur Zahlung von 1.450 EUR nebst Zinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, und ihn außerdem zur Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verurteilt. Soweit der Kläger Schadensersatz wegen ihm entstandener Kosten für die Feststellung der Schäden, die unnötige Ummeldung […]


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