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Bußgeldverfahren – Pflichtverteidigerbestellung bei Analphabetismus des Betroffenen

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1363/22 – Beschluss vom 21.11.2022

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.08.2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen.
Zusammenfassung
Gericht hebt Urteil wegen fehlendem Verteidiger auf.

Ein Bußgeldverfahren wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage hat in Rosenheim zu einem Rechtsstreit geführt, weil der Betroffene sich nicht selbst verteidigen konnte. Obwohl der Verteidiger des Betroffenen einen Beweisantrag gestellt hatte und beantragt hatte, dem Betroffenen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, fand die Hauptverhandlung ohne einen Verteidiger statt. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig Erfolg, weil die Hauptverhandlung ohne Verteidiger durchgeführt wurde, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Der Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO war gegeben. Die Urteilsfeststellungen sprachen nicht gegen die Richtigkeit der Behauptung, dass der Betroffene Analphabet ist und sich nicht selbst verteidigen konnte. Einem Analphabeten ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt.

Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 08.08.2022 in seiner An-wesenheit und in Abwesenheit seines Wahlverteidigers mit Urteil vom 08.08.2022 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage unter Gefährdung anderer, begangen am 08.01.2022, zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2022, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hatte der Verteidiger des Betroffenen einen Beweisantrag gestellt und beantragt, wenn das Verfahren nicht eingestellt wer-den sollt[…]


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