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Schadensersatzanspruch bei arglistigem Verschweigen eines Werkmangels durch Unternehmer

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Thüringer Oberlandesgericht –  Az.: 7 U 458/13 – Urteil vom 12.02.2014

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten – rund 12 Jahre nach Abnahme – vertraglichen Schadensersatz aus Baumängeln. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da der Anspruch infolge Organisationsverschuldens und arglistigen Verschweigens der Beklagten nicht verjährt sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin läßt sich von den gerichtsgutachterlich festgestellten Sanierungskosten von netto 70.799,00 EUR Sowiesokosten in Höhe von 33.280,13 EUR anrechnen, so dass sich die Klageforderung iHv 37.519,00 EUR ergibt.

Die Klägerin hat beantragt,

Symbolfoto: Von M. Schuppich/Shutterstock.com

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.519,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.07.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten zu ersetzen, die zur Beseitigung der durch den Sachverständigen Dr. P. mit Gutachten vom 15.05.2010 einschließlich Ergänzungsgutachten vom 30.12.2010 zu den dort unter Ziffern I/1 und I/2 festgestellten Mängel erforderlich sind, soweit sie die im Gutachten festgestellten Sanierungskosten in Höhe von 70.799,00 EUR netto übersteigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Klage stattgebenden Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte […]


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