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Flugscheinkostenerstattung nach der Fluggastrechteverordnung – Fälligkeit und Verzug

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Rechtsstreit um vorgerichtliche Anwaltskosten bei Flugstornierung: Ein tiefgehender Blick auf das LG Landshut Endurteil
In einem Fall, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde, ging es um die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die im Kontext einer Flugstornierung entstanden sind. Der Kläger hatte Flüge bei der Beklagten gebucht, die später annulliert wurden. Nachdem die Hauptforderung, also die Erstattung des Flugpreises, von der Beklagten beglichen wurde, blieb die Frage offen, ob auch die Anwaltskosten in Höhe von 640,00 € zu erstatten sind. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Klärung, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen, insbesondere da sie nach Auffassung des Klägers bereits in Verzug war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 73 O 1651/20 >>>

Verzug und Fluggastrechte-Verordnung
Rechtsstreit um Anwaltskosten bei Flugstornierung: Landgericht Landshut entscheidet, dass Fluggastrechte-Verordnung Verzug begründet und Anwaltskosten als Verzugsschaden gelten. Wichtiger Richtwert für künftige Fälle.“ (Symbolfoto: SAWITRE INTAYAM /Shutterstock.com)

Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte nach Ablauf der 7-Tage-Frist des Art. 8Abs. 1 lit. (a) der Fluggastrechte-VO (261/2004) in Verzug geraten sei. Diese Verordnung besagt, dass die Erstattung des Flugpreises innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss. Die Beklagte hingegen war der Meinung, dass eine weitere Mahnung für den Verzugseintritt notwendig wäre. Das Gericht entschied, dass keine weitere Mahnung erforderlich ist, da die Frist der Fluggastrechte-Verordnung ausreichend ist, um den Verzug zu begründen.
Rechtsgrundlagen und Verzugsschaden
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. (a) der Fluggastrechte-VO (261/2004). Es wurde festgestellt, dass die Beklagte nach Ablauf der 7-Tage-Frist in Verzug war und daher die Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Die Höhe und die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren zwischen den Parteien nicht umstritten, lediglich der Zeitpunkt d[…]


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