LG Hamburg – Az.: 326 O 31/16 – Urteil vom 28.10.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins Zug um Zug gegen Rückgabe der Zulassungsbescheinigung I und der Zulassungsbescheinigung II für das Fahrzeug PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. … seit dem 17.02.16 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Der Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 21.328,58 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: nadia_if/Shutterstock.com)
Am 17.12.15 unterzeichnete der Beklagte bei der Klägerin einen darlehensfinanzierten Kaufvertrag über den streitgegenständlichen, gebrauchten PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. …, Laufleistung 15.000 km, Erstzulassung 22.04.15 zu einem Kaufpreis v. 19.750,00 €. Der Beklagte bestellte ferner weiteres Zubehör zu einem Preis von 1.578,58 €. Die Übergabe des Fahrzeugs verzögerte sich wegen des Einbaus der Zubehörteile.
Der Beklagte entschied sich, dass Fahrzeug nicht von der Klägerin anmelden zu lassen, sondern dies selbst zu machen. Er besorgte sich einen Anmeldetermin für den 28.01.16 bei der Zulassungsstelle. Am 15.01.16 erhielt der Beklagte die Zulassungsbescheinigung von der Klägerin zu treuen Händen gegen eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 5.000 €, mit der Auflage, nach der Anmeldung die Papiere zum Verbleib bei dem Darlehensfinanzierer zurück zu geben. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war als Vorbesitzer die Firma C. eingetragen.
Mit Schreiben vom 01.02.16 ließ der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten den Kaufvertrag anfechten und erklärte ferner vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag, da er während der Verkaufsverhandlungen ausdrücklich erklärt habe, kein Interesse an einem Fahrzeug zu haben, das zuvor als Mietwagen genutzt worden sei. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Fahrzeugpapiere, die Anzahlung von 5.000 € an den Beklagten bis zum 16.02.16 zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 05.02.16 forderte die […]