LG Düsseldorf – Az.: 1 O 410/15 – Urteil vom 25.08.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in Bad Münstereifel – Mahlberg. Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin.
Am 24.03.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Überlebenden der beiden Ehegatten einsetzten. Am 05.06.2008 erstellte die Erblasserin ein eigenes Testament worin es heißt:
„Mein letzter Wille, alle meine persönlichen Sachen wie Schmuck, Möbel, meine Wohnung F-Pfad 99a in 41464 Neuss, sowie mein Barvermögen und Anlagevermögen bekommt mein Sohn S,..“
Am 06.05.2011 errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament worin es heißt:
„ich setze meinen Sohn, Herrn S, geboren am 16.02.1970 als Alleinerben ein…“.
Der Erbvertrag und die beiden vorbezeichneten Testamente wurden auf den Tod der Erblasserin am 24.12.2014 vom Nachlassgericht Euskirchen unter Aktenzeichen 3IV 85/15 am 12.02.2015 eröffnet. Dem Kläger wurde nachfolgend vom Amtsgericht Euskirchen ein Erbschein erteilt, wonach er Alleinerbe der Erblasserin geworden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2015 machte der Beklagte auch einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Der Kläger und die Erblasserin waren zu je 1/2-Anteil Eigentümer des Einfamilienhauses in Bad Münstereifel, in dem der Kläger weiterhin wohnt und hälftige Eigentümer des Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen, F-Pfad 99a in Neuss.
Der Beklagte schloss am 28.06.2006 mit der Erblasserin einen Mietvertrag über die Wohnung im ersten OG links, F-Pfad 99a in Neuss, ab. Über vorbezeichnete Immobilie schlossen die Erblasserin und der Beklagte folgenden notariellen Vertrag vom 21.02.2013:
„Unbedingte und gemischte Schenkung mit aufgeschobener Erfüllung
„Wir schließen folgenden
Gemischten Schenkungsvertrag:
…
II. Unbedingte Schenkung
Der Veräußerer schenkt hiermit unbedingt, d.h. insbesondere ohne die Bedingung, dass der Erwerber den Veräußerer überlebt, dem dies annehmenden Erwerber den vorgenannten Grundbesitz (1/2 Anteil) zu Alleineigentum. Ausgleichpf[…]