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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Tatgeschehen

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Oberlandesgericht München
Az: 5 St RR 119/08
Beschluss vom 03.07.2008

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 4.5.2007 wegen Betrugs in acht tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl, Urkundenfälschung, Missbrauch von Titeln und in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Amtsgericht hat zu den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis folgende Feststellungen getroffen:

Am 05.10.2005 versprach der Angeklagte dem Geschädigten Dr. F, die Darlehensraten für den Kauf eines Fahrzeuges zu begleichen, wenn er dieses nutzen dürfe. Er sicherte dem Geschädigten zu, sämtliche anfallenden Kosten zu übernehmen. Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte tatsächlich willens und in der Lage wäre, seiner Zusage nachzukommen, erwarb der Geschädigte den PKW (…) für den Preis von 18.970,00 Euro, welchen er durch ein aufgenommenes Darlehen finanzierte, und übergab den PKW an den Angeklagten. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Angeklagte an den Geschädigten lediglich eine der monatlichen Raten in Höhe von 443,31 Euro und nutzte das Fahrzeug in der Zeit zwischen 07.10.2005 bis zu seiner Festnahme am 03.04.2006. Insbesondere fuhr der Angeklagte mit dem PKW am 07.10.2005 im Münchner Stadtgebiet, obwohl er, wie er wusste, nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Die Darlehensgeberin nahm den Geschädigten Dr. F auf Zahlung der monatlichen Raten in Anspruch.

Der Geschädigte Dr. F zahlte die monatlichen Raten bis zur Veräußerung des Kfz im April 2006 weiter. Der Pkw wurde mit Verlusten zum Preis von ca. 13.000,- Euro wieder veräußert.

Zu einem weiteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Oktober 2005 erklärte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten Dr. F, dass er 3.200,00 Euro benötige, sonst müsse er in Haft gehen, da er eine Frist versäumt habe. Er versprach dem Geschädigten, das Darlehen zurück zu zahlen. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte vor, den erbetenen Betrag endgültig für sich zu behalten. Im Vertrauen auf die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit des Angeklagten händigte der Geschädigte in dem von dem Angeklagten gelenkten PKW auf der Fahrstreck[…]


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