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Rechtsschutzversicherung – Leistungsfreiheit aufgrund verspäteter Meldung des Versicherungsfalls

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LG Magdeburg – Az.: 11 O 1516/13 (503) – Urteil vom 06.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 40.197,80 €.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz für ein vor dem Sozialgericht Magdeburg geführtes Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.10.2001 eine Kompakt-Rechtsschutzversicherung, die u.a. auch Sozialgerichtsrechtsschutz abdeckte.

Die Klägerin hat die Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten zum 01.10.2006 gekündigt. Mit Schreiben vom 29.07.2011 wurde die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund angehört wegen einer beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung i.H.v. 2.692.553,25 € für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, zzgl. Säumniszuschläge i.H.v. 845.125,50 €.

Es erging dann für die Jahre 2006 bis 2009 Nachfestsetzungsbescheide in dieser Höhe. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Unter dem 26.04.2012, zugestellt an die Klägerin am 02.05.2012, erging ein Widerrufsbescheid, der den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückwies.

Am 04.06.2012 haben die Anwälte der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.

Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin im Sozialgerichtsverfahren haben dann am 06.06.2012 die Beklagte um Deckungszusage für die bereits anhängige Klage ersucht.

Unter dem 07.06.2012 hat die Beklagte die Deckung verweigert und der Klägerin mitgeteilt, dass für Rechtsschutzfälle, die später als 3 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages gemeldet werden, kein Versicherungsschutz bestehe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Versicherungsschutz bestehe, da der Rechtsschutzfall am 01.01.2006, der Zeitpunkt, seitdem die Klägerin als Versicherungsnehmerin erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben soll, eingetreten sei.

Sie habe kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist, da sie erst am 04.05.2012 den Widerspruchsbescheid erhalten habe und daher am 06.06.2012 unverzüglich um Deckung ersucht habe.

Eine Pflicht, sich zuvor an den Rechtsschutzversicherer, die Beklagte, zu wenden habe nicht bestanden, da Rechtsschutz nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten be[…]


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