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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen

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OLG Hamburg, Az.: 1 W 68/16, Beschluss vom 11.10.2016

A. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 28.06.2016 in der Fassung vom 22.09.2016 (Geschäfts-Nr. 303 OH 2/16) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels in den durch Kursivschrift hervorgehoben Punkten abgeändert und der Übersichtlichkeit halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Es soll ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden und durch Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens insbesondere Beweis darüber erhoben werden,

ob die Behandlung der Antragstellerin im Rahmen der stationären Aufenthalte im … Westklinikum vom 17.02. bis 06.03.2013 und vom 14. bis 19.10.2013 nicht sachgerecht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist.

II.

Ohne das Beweisthema in irgendeiner Form einschränken zu wollen, wird die Sachverständige gebeten, insbesondere die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist es bei der Antragstellerin nach den streitbefangenen medizinischen Behandlungen (insbesondere bzgl. der Operation am 18.02.2013 und der sich anschließenden ärztlichen Nachbehandlung bzw. Korrekturoperation vom 15.10.2013) zu folgenden Beschwerden und Gesundheitsfolgen gekommen:

massiver Penishautüberschuss,
subtotal noch vorhandene Glans
ausgedehnte Narben im Vulva-Bereich,
eingezogene Narbe an der linken großen Labie mit eingewachsenen Haaren,
trichterförmiger Meatus urethrae,
diffuser Harnstrahl,
vollständige Glans mit einer Vielzahl von Narben, spitzkegelig, fast über der Harnröhre und Introitus vaginae verortet,
großer Skrotallappen nach ventral-cranial geschwenkt mit ausgedehnter Vernarbung des Introitus bds.; Spitzenbereich ringförmig ulcerierte Narbe,
Größe der Neovagina: 2,5 cm tief und 1 cm breit,
postoperative massive Berührungs- und Belastungsschmerzen
Auftreten von Herzrhythmusstörungen?

2. Ist bei der streitbefangenen medizinischen Behandlung (insbesondere bzgl. der Operation am 18.02.2013 und der sich anschließenden ärztlichen Nachbehandlung bzw. Korrekturoperation vom 15.10.2013) der medizinische Standard nicht eingehalten worden, insbesondere:

entspricht die gewählte Operationsmethode vom 18.02.2013 nicht dem Standard,
sind einzelne Operationsschritte (z.B. die Schnitttechnik) standardwidrig durchgeführt worden,
ist aus dem Erg[…]


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