AG Herford – Az.: 11 OWi – 702 Js 3608/16 – 665/16 – Beschluss vom 04.12.2016
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 25,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Beschlusses, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Betroffenen wird gemäß § 25 StVG für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Dieses Fahrverbot wird mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses wirksam (§ 25 Abs. 2 a StVG).
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
Gründe
I.
Die Betroffene wurde am … in … geboren. Die Betroffene ist arbeitslos und erhält Leistungen nach SGB XII in Höhe des Regelsatzes, abzüglich eines Rentenbetrags von … € und zuzüglich der Unterkunftskosten.
Im Fahreignungsregister der Betroffenen sind folgende Eintragungen zu der Betroffenen erfasst:
Mit Entscheidung des Amtsgerichts … vom … wurde der Betroffenen die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen.
Am … verurteilte das Amtsgericht … die Betroffene wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € und ordnete eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum … an.
Am … wurde der Betroffenen vom StVA in … eine neue Fahrerlaubnis erteilt.
II.
Der Landrat des Kreises … hat am … gegen die Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Führens des Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, wobei die festgestellte Atemalkoholkonzentration bei 0,43 mg/l lag, erlassen und gegen sie eine Geldbuße von 1.000,00 € sowie ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt.
In dem Bußgeldbescheid wird der Betroffenen zur Last gelegt, am … um 20.35 Uhr in … auf der … straße in Fahrtrichtung … Straße als Führerin eines Kraftfahrzeugs gegen § 24 a Abs. 1 StVG verstoßen zu haben und das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l geführt zu haben.
Gegen diesen am … zugestellten Bußgeldbescheid hat die Betroffene mit Schriftsatz ihr[…]