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Betriebskostenumlagefähigkeit der Kosten eines Sicherheitsdienstes

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Das Amtsgericht Leipzig hat entschieden, dass die Kosten für einen Sicherheitsdienst nur dann auf Mieter umgelegt werden dürfen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine konkrete Notwendigkeit besteht. Die bloße Berufung auf ein allgemeines Sicherheitsbedürfnis oder eine abstrakte Gefahrenlage reicht nicht aus. Vermieter sollten daher die Notwendigkeit eines Sicherheitsdienstes sorgfältig prüfen und dokumentieren, während Mieter ihre Betriebskostenabrechnungen genau kontrollieren sollten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 134 C 3259/22 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Kosten für einen Sicherheitsdienst sind grundsätzlich als Betriebskosten umlagefähig.
Voraussetzung ist aber eine konkrete praktische Notwendigkeit aufgrund der Verhältnisse vor Ort.
Allgemeine Sicherheitsbedenken oder die Größe der Anlage allein reichen nicht aus.
Im konkreten Fall blieben die Kläger diesbezüglich jeden Vortrag schuldig.
Daher waren die Kosten für den Sicherheitsdienst nicht umlagefähig.
Weitere Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen bestanden nicht.
Die Kläger unterlagen mit ihrer Zahlungsklage und tragen die Kosten.


Wann können Mieter Sicherheitsdienstkosten umlegen?
(Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Die korrekte Zuordnung und Abrechnung von Betriebskosten bei Mietverhältnissen ist ein komplexes Thema, welches für Vermieter und Mieter gleichermaßen von großer Bedeutung ist. Eine zentrale Frage ist hierbei, welche Kosten konkret als umlagefähige Betriebskosten gelten und unter welchen Voraussetzungen diese an die Mieter weitergegeben werden können.

Ein interessanter Aspekt in diesem Zusammenhang sind die Kosten für Sicherheitsdienste in Mehrfamilienhäusern. Zwar können diese als sonstige betriebsnotwendige Kosten grundsätzlich umlagefähig sein, doch bedarf es hierfür bestimmter Voraussetzungen. Entscheidend sind[…]


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