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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln durch Überlassung der Wohnung

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LG Karlsruhe, Az.: 9 Ns 650 Js 42323/13, Urteil vom 22.04.2015

Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.08.2014 aufgehoben, soweit es den Angeklagten … betrifft.

Der Angeklagte … wird freigesprochen.

Es ist für die in der Zeit vom 14.12.-18.12.2013 und vom 08.01.-21.02.2014 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Die Kosten des Verfahrens bezüglich des Angeklagten … und die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten … trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)

I.

Symbolfoto: Von Mohd Syis Zulkipli /Shutterstock.com

… wurde durch das oben bezeichnete Urteil wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungen, mit denen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte die Freisprechung des Angeklagten … begehrt haben, waren erfolgreich.

II.

Dem Angeklagten … wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

2. An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen September 2013 und Dezember 2013 kaufte und übernahm der Angeklagte … an einem nicht näher bekannten Ort in K. wissentlich und willentlich von einem nicht näher bekannten „P.“ 100 Ecstasytabletten zu einem Gesamtpreis von 400,00 EUR, um das Rauschgift in der Folgezeit überwiegend an eine nicht näher bestimmbare Zahl von Abnehmern gewinnbringend zu veräußern und es ansonsten selbst zu konsumieren. Von diesen Tabletten bewahrte der Angeklagte bis zur Durchsuchung und Sicherstellung durch die Polizei am 02.12.2013 noch 73 in der Wohnung des Angeklagten … in der … K., und 10 in seiner Wohnung in der … K., auf. Der Angeklagte … der von der vorausgegangenen Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten … am 17.09.2013 wusste, hatte dem Angeklagten … zuvor seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte … nahm hierbei jedenfalls billigend[…]


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