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Arbeitnehmerkündigung wegen Arbeitszeitbetrug

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 12/17 – Urteil vom 09.08.2017

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2016, Az.: 3 Ca 434/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.03.2005 bei der Beklagten, die eine Systemgastronomiekette betreibt und in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 01.03.2005 als Betriebsleiter für das Restaurant der Beklagten in Mainz beschäftigt. Als Betriebsleiter war der Kläger verantwortlich für die Umsetzung der Betriebsabläufe, die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Hygienevorschriften, ordnungsgemäße Anmeldung der Mitarbeiter) für das Bestellwesen, die Durchführung von Inventuren, die Erstellung von Abrechnungen, das Führen des Kassenbuches sowie für sonstige kaufmännische Angelegenheiten des Betriebs. Zudem oblag ihm die disziplinarische Verantwortung für das Personal des betreffenden Betriebs.

Mit Schreiben vom 29.02.2016, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2016.

Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 14.03.2016 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Kündigung u. a. auf den Vorwurf gestützt, der Kläger habe in den monatlichen Stundenlisten für sich selbst Arbeitszeiten eingetragen, zu denen er nachweislich nicht gearbeitet habe. So habe er etwa für den 31.12.2015 / 01.01.2016 eine Arbeitszeit von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr morgens eingetragen, obwohl er tatsächlich nur bis 5.00 Uhr morgens gearbeitet habe.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2016 (Bl. 301 – 305 d. A.).

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.02.2016 zum 30.06.2016 aufgelöst wird,

2. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird mit Wirkung zum 30.06.2016 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 25.000,00 € nicht unterschreiten sollte, an den Klä[…]


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