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Mithaftung der Eltern für Darlehensverträge des Sohnes

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Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass die Mithaftung der Eltern für die Darlehensverträge ihres Sohnes sittenwidrig war. Ausschlaggebend war das erhebliche Missverhältnis zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Umfang ihrer Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen. Das Urteil verdeutlicht die Risiken und rechtlichen Grenzen der Mithaftung von Familienangehörigen bei Darlehensverträgen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 181/22 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Mithaftung der Eltern für die Darlehensverträge des Sohnes ist sittenwidrig gemäß § 138 BGB und damit unwirksam.
Die Kläger (Eltern) waren bei Vertragsabschluss mit der Darlehenshaftung finanziell krass überfordert.
Trotz der Bezeichnung als „Mitdarlehensnehmer“ waren die Kläger lediglich Mithaftende ohne eigenes Interesse an der Kreditaufnahme.
Die Hoffnung auf Pflege durch den Sohn oder die Wohnnutzung stellen keinen direkten geldwerten Vorteil dar, der die Haftungsübernahme rechtfertigen würde.
Die krasse finanzielle Überforderung lässt widerleglich vermuten, dass die Bank die emotionale Verbundenheit der Eltern sittenwidrig ausgenutzt hat.
Indirekte Vorteile wie die Wohnnutzung gegen Mietzahlung sind für die Beurteilung als echter Mitdarlehensnehmer unerheblich.
Vage Zusagen des Sohnes zur späteren Pflege begründen kein durchsetzbares Recht und keinen direkten Vorteil.
Das Feststellungsinteresse der Kläger zur Leugnung von Ansprüchen der Bank ist gegeben.


Gericht erklärt Mithaftung überforderter Eltern für sittenwidrig
Eltern übernehmen oft die Mithaftung für Darlehensverträge ihrer Kinder, um ihnen den Einstieg ins Erwachsenenleben zu erleichtern. Dabei spielen nicht nur finanzielle, sondern auch emotionale Aspekte eine wichtige Rolle. Allerdings kann eine solche Mithaftung rechtlich komplexe Folgen haben und sogar als sittenwidrig eingestuft werden, wenn die Eltern damit finanziell überfordert werden. In solchen Fällen kann die Bank verpflichtet sein, die Eltern von der Haftung zu entbinden. Ob eine Mithaftung zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab […]


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