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Verkehrsunfall – Abzug neu für alt bei Beschädigung eines Verkehrsschildes

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Das Amtsgericht Burg entschied, dass die Klägerin nach einem Verkehrsunfall auf der B 184 noch eine Schadenersatzzahlung von 347,09 € verlangen kann. Während bei dem beschädigten Verkehrsschild ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen war, galt dies nicht für den Gabelständer und den Leitpfosten aufgrund ihrer langen Lebensdauer. Die Kürzung des Stundenverrechnungssatzes der Mitarbeiter der Klägerin war ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 136/22 ➔


✔ Kurz und knapp

Ein Verkehrsschild unterliegt aufgrund der verwendeten Folienbeklebung einem Verschleiß mit einer Lebensdauer von 15-20 Jahren.
Der Gabelständer für Verkehrsschilder aus verzinktem Stahl ist sehr langlebig und unterliegt keinem nennenswertem Verschleiß.
Leitpfosten aus witterungsbeständigem Kunststoff haben eine sehr lange Lebensdauer ohne nennenswerten Verschleiß.
Bei Beschädigung ist ein angemessener Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen, wenn ein Gegenstand seine übliche Lebensdauer noch nicht erreicht hat.
Die Beweislast für Alter und Zustand des beschädigten Gegenstands liegt beim Geschädigten.
Die marktübliche Höhe von Stundensätzen für Reparaturarbeiten muss substantiiert bestritten werden.
Bei Teilzahlung des Schadens kann der Restbetrag samt Verzugszinsen eingeklagt werden.


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