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MPU-Anordnung  erstmaligen Probierkonsum von Cannabis

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2301 – Beschluss vom 03.12.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von ihrer bulgarischen Fahrerlaubnis (Klassen AM, B1 und B) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und der Verpflichtung, ihren Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Die Antragstellerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Bundesgebiet. Durch eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Oberpfalz erhielt das Landratsamt Schwandorf (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 18. Oktober 2017 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hat. In der 49 Minuten nach der Fahrt entnommenen Blutprobe wurde ein THC-Gehalt von 1,2 ng/ml festgestellt und die Ordnungswidrigkeit daher mit einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2018 geahndet. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, zur Klärung des Konsumverhaltens ein ärztliches Gutachten beizubringen, das die Frage zu beantworten habe, ob das Konsumverhalten als einmalige oder gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei. Die Antragstellerin erklärte sich zwar mit der Untersuchung einverstanden, legte aber das geforderte Gutachten innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht vor.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis mit dem Hinweis, hierdurch sei das Recht, von der bulgarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, aberkannt (Nr. 1), verpflichtete sie zur Vorlage des bulgarischen Führerscheins, um einen Sperrvermerk eintragen zu können (Nr. 2), drohte für die nicht fristgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und erklärte die Verfügungen in Nrn. 1 und 2 für sofort vollziehbar (Nr. 6). Aus der Weigerung der Antragstellerin, das Gutachten beizubringen, sei zu schließen, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage […]


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