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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansprüche des Yachteigentümers gegen Einlagerer der Yacht nach § 475 HGB

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LG Cottbus – Az.: 3 O 107/15 – Urteil vom 06.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: „bis 80.000,00 Euro“.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht als Versicherung eines Yachteigentümers Ansprüche des Yachteigentümers gegen den Beklagten als Einlagerer der Yacht nach § 475 HGB geltend.

Der Zeuge ……… war und ist Eigentümer der Motor-Yacht …….., Typ ………..

Er vereinbarte mit dem Beklagten die Einlagerung des Bootes. In den in den Vorjahren geschlossenen Verträgen (vgl. schriftlicher Vertrag aus dem Jahr 2012, Anlage B1) war jeweils geregelt, dass der Beklagte das Boot des Zeugen ……… abholt, reinigt, repariert, winterfest macht und einlagert in einer Halle. In den schriftlichen Verträgen war zusätzlich ein Haftungsausschluss für Diebstahlschäden geregelt mit dem Hinweis darauf, dass der Einlagernde jeweils sein Boot / Motor selbst diebstahlversichern müsse.

Für den Winter 2013/2014 war unstreitig mündlich vereinbart, dass der Beklagte solche Leistungen wieder erbringt.

Der Beklagte holte das Boot des Eigentümers ab und verbrachte es auf sein Grundstück.

Am 03.11.2013 stellte die Polizei einen Anhänger in einem Waldstück fest, der dem Beklagten gehört und den der Beklagte nur auf seinem Gelände nutzt, weil er keine Zulassung für die öffentlichen Straßen hat. Das teilte die Polizei dem Beklagten mit. Der Beklagte besichtigte daraufhin sein Grundstück und stellte fest, dass der Maschendrahtzaun aufgeschnitten war und mehrere bei ihm eingelagerte Boote beschädigt oder unvollständig waren.

Diebe hatten insbesondere auch Sachen aus dem Boot des Eigentümers ……… abgebaut und gestohlen. Am 04.11.2013 war die Spurensicherung der Kripo auf dem Gelände des Beklagten.

Am 19.11.2013 besichtigte der Sachverständige der klagenden Versicherung das Gelände des Beklagten. Ausweislich des Gutachtens K1, Bl. 13 d. A., gaben der Beklagte und der Versicherungsnehmer ……… übereinstimmend gegenüber dem Sachverständigen an, dass sie – wie üblich – einen Einlagerungsvertrag geschlossen hätten, aufgrund dessen der Beklagte das Boot zur Freifläche des Beklagten transportieren sollte, Arbeiten am Boot durchführen sollte und dann das Boot in einer Halle einlagern sollte. Es sei nunmehr aber zu einem Einbruchsdiebstahl und insbesondere dazu gekommen, dass versc[…]


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