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Verkehrsunfall – Erstattung von Beilackierungskosten

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AG Paderborn – Az.: 57a C 234/18 – Urteil vom 15.03.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 267,29 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 398, 249 Abs. 2 S. 1, 2 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom … i.H.v. 267,29 EUR zu.

Die Klägerin kann die Kosten der hier zwischen den Parteien im Streit stehenden Beilackierung der rechten und linken hinteren Seitenwand von der Beklagten vollständig erstattet verlangen. Der Geschädigte konnte insoweit vom Schädiger die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Vor diesem Hintergrund waren die durchgeführten Beilackierungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich und die Kosten auch in der durch die Klägerin abgerechneten Höhe nicht zu beanstanden.

Denn zusammenfassend ist der Sachverständige Dipl.-Ing. C zu dem Ergebnis gekommen, dass das Niveau des Farbtonunterschiedes wie in der Werksauslieferung, also das technologisch unvermeidbare Maß, nur erreicht werden könne, wenn eine Beilackierung – wie vorliegend – vorgenommen werde. Ohne eine Beilackierung müsste davon ausgegangen werden, dass aufgrund der nicht exakt nachgebildeten Schichtstärke des zweiten Lackes eine Verstärkung im physiologischen Unterschied des Farbeindruckes erreicht würde. Es sei zwar so, dass auch mit Beilackieren der Farbunterschied zwischen Metall und Kunststoffteilen in der Größenordnung wie bei einem Neufahrzeug vorhanden sei. Ohne Beilackieren müsse jedoch damit gerechnet werden, dass dieser Farbtonunterschied größer werde.

Aus technischer Sicht sei es zwar so, dass die formelmäßigen Ausführungen der Beklagten, dass ein Farbtonunterschied zwischen Kunststoff und Metallteilen unvermeidbar ist, grundsätzlich richtig sei. Das liege daran, dass die Basislackschicht zwar grundsätzlich deckend, es aber technologisch unvermeidbar sei, dass der U[…]


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